Testmöglichkeiten und Schnelltest-Anbieter
Der Bund hat die Verordnung zum Anspruch auf Testung über den 30.06.2022 hinaus verlängert und aktualisiert:
++ Faktenblatt: Das besagt die Testverordnung des Bundes ++
Anspruch auf eine kostenlose Testung haben:
- Kinder unter 5 Jahren (d. h. bis zum 5. Geburtstag)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen dürfen
- Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Bewohnende, Betreue, Behandelte und Besuchende in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (stationären und ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen)
- pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörigen von nachweislich infizierten Personen
Anspruch auf einen ermäßigten Test (3€-Bürgertest) haben:
- Personen, die am Tag der Testung sonstigen Kontakt mit vulnerablen Personen haben (d. h. Personen mit Vorerkrankungen oder ab 60 Jahren)
- Personen vor Besuch einer Veranstaltung im Innenraum (z. B. Konzerte oder Theater)
- Personen, deren Corona-Warn-App ein erhöhtes Risiko anzeigt
Wer die kostenlosen Tests in Anspruch nehmen möchte, muss zukünftig im Testzentrum einen Nachweis vorlegen.
++ Bestätigung zur Vorlage bei der Teststelle ++
Weitere Informationen: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests
- Übersicht der Testmöglichkeiten im Landkreis Vorpommern-Greifswald:
Übersicht der Schnelltestzentren
- Übersicht der Testmöglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zu-Corona-Virus-Testzentren/
- Testmöglichkeiten auf der Insel Usedom
- zentrale Internetplattform für Teminvergabe von Schnelltests: Smartimer360
- Telefonhotline zur Terminvergabe für Schnelltests: 03834 - 3450360
(Mo-Fr. von 7:00-15:00 Uhr)
Ein Selbsttest vor Ort ist nur möglich, wenn dies der Dienstleister gewährleisten kann.
Informationen für Anbieter und Nutzer:
- Testen in Mecklenburg-Vorpommern
- Informationsservice der KVMV für weitere Leistungserbringer (z. B. öffentlicher Gesundheitsdienst, beauftragte Dritte, sonstige Heilberufe)