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Reiseverkehr
Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes, mit der 4. Änderung vom 27. April 2022 (bis 31.05.2022), regelt bundesweit die Einreiseanmeldung, Testnachweis- und Quarantänepflichten für den Reiseverkehr.
Die CoronaEinreiseV beinhaltet eine generelle Nachweispflicht, unabhängig vom Verkehrsmittel und unabhängig davon, ob eine Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat.
Hinweis: Bisher werden keine Länder mehr als Corona-Hochrisikogebiet eingestuft.
Allgemeine Regelungen:
- allgemeine 3G-Nachweispflicht (geimpft, genesen oder getestet) für alle Personen ab 12 Jahren (Testnachweispflicht besteht generell, egal ob ein Land als Hochrisikogebiet eingestuft ist oder nicht)
- Das negative Testergebnis darf zum geplanten Zeitpunkt der Einreise max. 48 Stunden alt sein
- Hochrisikogebiete sind nur noch solche Gebiete, in denen eine gefährlichere Virusvariante als Omikron verbreitet ist
- Kinder unter 12 Jahren müssen keinerlei Nachweis erbringen
- Kinder zwischen 6 und 12 Jahren können die Quarantäne sofort durch ein negatives Testergebnis beenden (Kann dies nicht vorgewiesen werden, endet die Quarantäne automatisch nach 5 Tagen.)
- Kinder unter 6 Jahren sind nicht Quarantänepflichtig
- Ausnahmen von der Einreisequarantänepflicht: Besuch von engen Verwandten, Ehepartnern oder Lebensgefährten, wenn man nicht zusammenlebt oder Personen, die wegen eines dringenden medizinischen Eingriffes einreisen
++ Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete des RKI ++
Die aktuellen Bestimmungen gemäß der CoronaEinreiseV werden in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
Einreise ... | Geltende Regelungen |
... aus dem Ausland, das laut dem RKI als sonstige Gebiete ausgewiesen ist
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... aus einem Hochrisikogebiet
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- Es besteht eine Anmeldepflicht vor der Einreise über www.einreiseanmeldung.de
- Sollte aufgrund technischer Ausstattung/Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, muss eine Ersatzmitteilung in Papierform erfolgen
- 3G-Nachweispflicht bei der Einreise (Vorlage des Impf-, Test- oder Genesenennachweises)
- Absonderungspflicht für 10 Tage
- Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis bei der Einreise ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien
- Es besteht die Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne:
-> wenn der Impf- oder Gene- senennachweis der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird, endet die Quarantäne mit Zeitpunkt der Übermittlung (werden Impf- oder Genesenennachweis vor der Einreise übermittelt, ist keine Quarantäne erforderlich) -> Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises (Schnelltestzentrum) darf die Testung frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgt sein (die Quarantäne endet dann frühestens mit Ablauf des fünften Tages)
- Für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Quarantänepflicht.
- Für Personen, zwischen 6 und 12 Jahren, die Genesenen- oder Impfnachweis übermittelt haben, endet die Quarantäne 5 Tage nach der Einreise automatisch oder mit Übermittlung des Testnachweises vor dem Ablauf von 5 Tagen
- Es besteht kein Beförderungsverbot
- Ausnahme: Wenn das betroffene Hochrisikogebiet während der Absonderungszeit in Deutschland auf ein sonstiges Gebiet abgestuft wird, dann kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden
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... aus einem Virusvariantengebiet |
- Anmelde- und Testnachweispflicht
- Einreisende ab 12 Jahren müssen über einen PCR-Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltests werden nicht anerkannt)
- Nach der Ankunft können PCR-Testungen durch das zuständige Gesundheitsamt am Flughafen oder am Ort der Absonderung/ Quarantäne angeordnet werden.
- Quarantänepflicht von 14 Tagen, die auch für geimpfte und genesene Personen gilt (Verkürzung ist nicht möglich.)
- Ausnahme: wenn das betroffene Virusvariantengebiet während der Absonderungszeit in Deutschland abgestuft wird, dann kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden
- Beförderungsverbot
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Weitere Informationen zu Risikogebieten, Anmelde- und Nachweispflichten sowie zur Einreise-Quarantäne:
FAQ für Reisende