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Reiseverkehr

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes, mit der 8. Änderung vom 7.1.2023, regelt bundesweit die Einreiseanmeldung, Testnachweis- und Quarantänepflichten für den Reiseverkehr. 
Die Kategorie der Virusvariantengebiete wird um eine weitere Kategorie erweitert, um Länder/Gebiete, in denen das Auftreten einer besorgniserregenden Variante droht.

++ Die Volksrepublik China (außer Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt seit dem 9. Januar 2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht". Demnach gilt eine Nachweispflicht vor der Einreise für Personen ab 12 Jahren, die sich in den letzten 10 Tagen zu einem beliebigen Zeitpunkt in China aufgehalten haben (ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren). Es gilt keine Absonderungspflicht und kein Beförderungsverbot. ++


Maßnahmen bei der Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante aufzutreten droht: 

  • Testpflicht gilt für alle Personen ab 12 Jahren mit Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet (ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren) 
  • Vor Reiseantritt nach Deutschland muss mindestens ein Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden ist - gemessen am Zeitpunkt des Beginns der Einreise bzw. der geplanten Einreise
    (gilt auch bei der Testung mittels Nukleinsäurenachweis wie PCR)
  • Impf- oder Genesenennachweis ist als Nachweis nicht ausreichend
  • Für Gebiete drohender besonders besorgniserregender Varianten besteht keine Quarantänepflicht.



Maßnahmen bei der Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt:

  • Testpflicht gilt für alle Personen ab 12 Jahren mit Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet (ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren)
  • Testnachweis mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), der nicht älter als 48 Stunden ist - gemessen am Zeitpunkt des Beginns der Einreise bzw. geplanten Einreise
  • Impf- oder Genesenennachweis ist als Nachweis nicht ausreichend
  • Pflicht zur Absonderung für 14 Tage (eine Verkürzung der Quarantänedauer ist grundsätzlich nicht möglich; Minderjährige sind von der Quarantänepflicht nicht befreit). 


Weitere Informationen finden Sie unter Aktuelle Informationen für Reisende (bundesgesundheitsministerium.de)


Allgemeine Regelungen: 

  • Aussetzen der 3G-Regel: Einreisende müssen nicht mehr nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.
  • Einreise mit anderen Impfstoffen möglich: Alle von der WHO gelisteten Impfstoffe werden anerkannt. Ein Nachweis ist nur bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet notwendig. 

++ Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete des RKI ++

Zusammenfassung der aktuellen Bestimmungen gemäß der CoronaEinreiseV:

Einreise aus dem Ausland, welches als sonstige Gebiete ausgewiesen ist

Einreise aus einem Virusvariantengebiet

  • Testnachweispflicht 
  • Einreisende ab 12 Jahren müssen über einen PCR-Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltests werden nicht anerkannt)
  • Nach der Ankunft können PCR-Testungen durch das zuständige Gesundheitsamt am Flughafen oder am Ort der Absonderung/Quarantäne angeordnet werden. 
  • Quarantänepflicht von 14 Tagen, die auch für geimpfte und genesene Personen gilt (Verkürzung ist nicht möglich.)
  • Ausnahme: wenn das betroffene Virusvariantengebiet während der Absonderungszeit in Deutschland abgestuft wird, dann kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden
  • Beförderungsverbot


Weitere Informationen zu Risikogebieten, Nachweispflichten sowie zur Einreise-Quarantäne: FAQ für Reisende 

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